Frauen-Sport Appenzell

Statuten

A Name und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen Frauen-Sport Appenzell besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Appenzell. Es ist der Nachfolgeverein des im Jahr 1936 gegründeten Katholischen Turnvereins unter dem Namen KTV, später bezeichnet als SVKT Appenzell.

Art. 2 Der Verein bezweckt sportliche Betätigung. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

B Mitgliedschaft

Art. 3 Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren- und Passivmitgliedern.

Art. 4 Stimmberechtigt sind Aktivmitglieder und der Vorstand.

Art. 5 Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu bezahlen. Bei vorzeitigem Austritt wird keine Rückzahlung erstattet. Vorstandsmitglieder und Turnleiterinnen sind beitragsfrei.

Art. 6 Haftungsausschluss, d.h. die finanzielle Verpflichtung des Mitglieds, beschränkt sich auf die Zahlung des Mitgliederbeitrages.

Art. 7 Die Unfallversicherung ist Sache jeder Turnerin. Der Verein kann bei Unfällen nicht haftbar gemacht werden.

C Hauptversammlung

Art. 8 Ein Antrag an die HV ist, vor der Frist des Versands der Unterlagen, an die Präsidentin zu richten. Die Einladungen zur HV werden mindestens 3 Wochen vor dem festgelegten Termin zugestellt.

Art. 9 Der HV stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

- Festsetzung und Änderung der Statuten

- Festlegen des Jahresbeitrags

- Abnahme der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über Verwendung des Jahresergebnisses

- Entlastung des Vorstandes und der Revisorinnen

- Wahl folgender Vorstandsmitglieder:

a) Präsidentin

b) Aktuarin

c) Kassierin

Ausserdem sind 2 Rechnungsrevisorinnen zu wählen.

Art. 10 Alles was nicht an der HV entschieden wird, resp. werden kann, fällt in die Kompetenz des Vorstandes. Insbesondere sind dies:

- Leitung und Führung des Vereins

- Wahl der Turnleiterinnen

- Erstellen der Jahresrechnung zu Handen der HV

- Beschluss über einmalige Ausgaben bis zur Höhe von Fr. 5‘000 (z.B. Ausflüge, Anlässe, Geschenke, Kursvergütungen) und jährlich wiederkehrende Ausgaben.

Art. 11 Eine ausserordentliche HV kann einberufen werden, wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder dies verlangen.

D Organe

Art. 12 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Präsidentin, Aktuarin, Kassierin und je einer technischen Leiterin pro Gruppe.

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

Art. 13 Die Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Rechnung anhand der Belege und erstatten der HV schriftlichen Bericht.

E Austritte

Art. 14 Der Austritt aus dem Verein kann erfolgen:

a) Durch Mitteilung an die Präsidentin

b) Durch Streichung bei Nichtbezahlen des Beitrags

F Statutenänderung

Art. 15 Für eine Statutenänderung bedarf es einer 2/3-Mehrheit der an der HV anwesenden Mitglieder.

Art. 16 Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrags durch den Vorstand oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann nur durch eine speziell hiefür einberufene HV beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert 4/5 der abgegebenen Stimmen.

Im Falle einer Auflösung bestimmt die HV über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Art. 17 Diese Statuten wurden an der HV vom24. Januar 2019 angenommen und ersetzen jene des Vorgängervereins SVKT Appenzell vom 15. Januar 2009.

Appenzell,

Die Präsidentin:                 Die Aktuarin:

Erika Zehnder                     Moni Manser